Tanzsportverein Pößneck e.V.

Satzung

geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung

vom 20.11.2015

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen - Tanzsportverein Pößneck e.V. - im folgenden Verein genannt.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pößneck. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zwecke des Vereins

 

1. Der Verein fördert den Sport, insbesondere den Tanzsport.

    Dies erfolgt durch:

    - Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Träiningsbetriebes,

    - Teilnahme an Wettkämpfen und Showdarbietungen sowie bei Bedarf durch

    - Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern/Trainern.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäßte Zwecke verwendet werden.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Grundsätze

 

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis alle Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

 

2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 EStG beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, insofern sie die Bedingungen aus § 3 Grundsätze anerkennt.

 

2. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern und

c) Ehrenmitgliedern.

 

3. Ordentliche Mitglieder sind

a) aktive jugendliche Mitglieder mit einem Alter unter 18 Jahren

b) aktive Mitglieder mit einem Alter über 18 Jahren und

c) passive Mitglieder mit einem Alter über 18 Jahre.

 

4. Aktive Mitglieder nehmen an den vom Verein gebotenen sportlichen Maßnahmen aktiv teil.

 

5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber an der Durchsetzung der Interessen des Vereins mitarbeiten.

 

6. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder , die weder aktiv noch passiv in der Vereinsarbeit mitgwirken, doch den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag unterstützen. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand teilzunehmen.

 

7. Ehremitglieder sind ordentliche Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Tanzsport bzw. in der Vereinsarbeit beitragsfrei gestellt werden. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Es können nicht mehr als 5% der Gesamtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

8. Ein Statuswechsel entsprechend Abs. 2, Punkt a) und b) sowie gemäß Abs. 3 Punkt b) ist beim Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Monats schritflich zu beantragen. Der Wechsel erfolgt jeweils zum 1. des Folgemonats.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge und Anträge zu unterbreiten.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach den besten Kräften zu fördern

b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten und

d) Änderungen von Namen, Anschriften und Erreichbarkeit sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder gemäß § 4, Abs. 3. die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

2. Für ordentliche Mitglieder gemäß § 4, Abs. 3, die das 14. Lebenjahr noch nicht vollendet haben, erhält die sorgeberechtigte Person, die sich als solche ausgewiesen und den Aufnahmeantrag unterschrieben hat, ausschließlich eine Stimme, insofern diese nicht den Interessen des Vereins entgegensteht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. In Ablösung von Abs. 2 können ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebenjahr noch nicht vollendet haben, ihr Stimmrecht innerhalb einer Jugendordnung gemäß §16 "Vereinsjugen" wahrnehmen. In diesem Falle treten die Regelungen in Abs. 2 außer Kraft.

 

4. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme, aber kein Stimmrecht.

 

5. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebenjahr vollendet haben.

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer14-tägigen Kündigungsfrist zumHalbjahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.

 

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann schriftlich vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck, Vereinsinteressen oder rechtmäßige Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgange verstößt. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist letztendlich durch die Mitgliederversammlung mit einacher Stimmenmehrheit zu bestätigen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen ab Zugang der Ausschlusserklärung Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

5.1. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnsschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2. Höhe und Fällikgeit der Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversmmlung und

b) der Vorstand

 

§ 10 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand zählt mindestens 3 Mitglieder und besteht aus:

a) dem(er) 1. Vorsitzenden

b) dem(er) 2. Vorsitzenden als Stellvertreter(in) des(er) 1. Vorsitzenden und

c) dem(er) Schatzmeister(in)

Mögliche weitere Vorstandsmitglieder haben den Status eines(er) Beisitzers(in).

 

2. Vertretungsberechtigt sind der(ie) 1. Vorsitzende, der(ie)2. Vorsitzende und der(ie) Schatzmeister(in), wobei je 2 vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder den Verein im Sinne §26 BGB gemeinsam vertreten.

 

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Bestellung eines Vorstandmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Vorstandmitglieder nehmen in Abweichung von §7, Abs. 3 und 4 ihre Veranwortung mindestens für die Dauer einer Wahlperiode wahr. Im besonderen Fall können in Absprache mit dem Vorstand Außnahmeregelungen getroffen werden. Tritt der Fall ein, dass ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, so können diese von einem(er) vom Vorstand bestimmten Beisitzer(in) übernommen werden.

 

4. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(er) Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat je eine Stimme. Der Vorstand hat über die Beschlüsse schriftliche Aufzeichungen anzufertigen.

 

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

6. Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand einberufen. Dieser setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, gemäß § 4, Abs. 3, Pkt b und c dieser Satzung zusammen und dient als Arbeitsorgan des Vorstandes.Die Personen deserweiterten Vorstandes undihrer jeweiligen Aufgabenbereichesind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§11 Mitgliederversammlung​

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des 

    Kalenderjahres einzuberufen.

 

1.1 Die Mitgliederversammlung ist ebenso einzuberufen wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Mitglieder gefordert wird. Für diesen Fall muss die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks erfolgen.

 

2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder entsprechend §6, Abs. 1 bis 3.

 

3.Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuladen. Die Einladng erfolgt über öffentliche Bekanntmachung, die Homepage des Vereins und e-Mail. Die FRist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein zuletzt bekannte e-Mail Adresse.

 

4. Über Änderungen von Satzung und Beitragsordnung wird auf der Homepage des Vereins

    informiert. Diese sind zu den Trainingszeiten und nach Absprache beim Vorstand einsehbar.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die MItgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      - die Wahl des Vorstandes,

      - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigenn ihr vom Vorstand

        unterbreiteten Aufgaben,

      - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines,

      - Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung,

      - Bestädigung des Ausschlusses eines Mitgliedes,

      - Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des 

        Rechnungsabschlusses,

      - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

      - Entlastung  des Vorstandes,

      - Amtsenthebung des Vorstandes und

      - Wahl der Kassenprüfer.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

    1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der(ie) Vorsitzende, bei Verhinderung sein

        (ihr/e) Stellvertreder(in), bei Verhinderung beider, ein(e) vom (von der) Vorsitzenden 

        bestimmter(e) Vertreter(in), der(ie) Mitglied des Vorstandes sein muss.

 

    2. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl

        der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens 3 beträgt.

    3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimming soweit nicht gesetzliche Bestimmungen

        oder die Satzung dem entgegenstehen.

    4. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlusse mit einfacher Stimmenmehrheit

        der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat eine Stimme. Stimmenthaltungen

        und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    5. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch

        den(ie) vom(von der)Versammlungsleiter(in) eingesetzten Schriftführer(in) und dem(er)

        Versammlungsleiter(in) selbst zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, 

         Einsichtnahme in das Protokoll zu nehmen.

 

§ 14 Beurkundungen von Beschlüssen

 

        Die Beschlüsse des Vorstandes und der MItgliederversammlung sind schriftlich 

        abzufassen und vom(von der) jeweiligen Leiter(in) der Sitzung und dem(er)

        eingesetzten Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

 

§ 15 Kassenprüfung

 

      1. Die MItgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur

          Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm 

          eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

      2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege 

          mindestens einmal im GEschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen un dem

          Vorstand jeweils schriftlich zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der 

           Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

           Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 16 Vereinsjugend

 

          Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur 

          Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereines eingeräumt

          werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der 

          Genehmigung des Vorstandes bedarf.

 

§ 17 Vermögen

 

      1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung 

          des Vereinszwecks verwendet.

      2. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

          durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 18 Vereinsauflösung      

 

      1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

          Die Auflösung des Vereins bedarf der eingachen Mehrheit der erschienenen gültig

          abstimmenden MItglieder

      2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

          Verwendung zur Förderung des Sports.

          Beschlüsse über die küftige Vergabe des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung

          des Finanzamtes ausgeführt werden.

      3. Falls die MItgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden zu Liquidatoren

          des Vereins die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden vertretungs-

          berechtigten Vorstandsmitglieder ernannt.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

          Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des

          Vereins am 20.11.2015  beschlossen worden und und tritt für die Mitglieder sofort in

          Kraft, vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung und Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

 

gez.: Falk Marx                                                                                    Janet Viktorl

         1. Vorsitzende                                                                             Schatzmeisterin

 

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